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§ 47 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 47 LRiStAG – Wahl der Abgeordneten

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl binnen eines Monats nach seinem Zusammentritt sechs Abgeordnete zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses und für jedes Mitglied einen Abgeordneten als Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtags kann einen Wahlvorschlag einbringen, in dem für jedes vorgeschlagene Mitglied ein Vertreter benannt sein muss. Die als Mitglieder gewählten Abgeordneten werden nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) bestimmt; bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.