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§ 45 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 45 LRiStAG – Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck in Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden.