§ 41 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat
§ 41 LRiStAG – Ausübung des Amtes
(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.