Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 34 LRiStAG – Zusammensetzung der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richtern der betreffenden Gerichtsbarkeit gewählt. Es werden außerdem jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden und außer den weiteren Mitgliedern die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder gewählt.

(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur einen Gerichtspräsidenten, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats, Stellvertreter des Vorsitzenden ist in diesem Falle sein Vertreter im Amt. Eine Wahl entfällt insoweit.