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§ 29 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 29 LRiStAG – Landesrichter- und -staatsanwaltsrat

(1) Als richterliche Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats werden jeweils zwei Mitglieder und jeweils mindestens zwei Ersatzmitglieder von jedem Bezirksrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied und jeweils mindestens ein Ersatzmitglied von den Bezirksrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied und mindestens ein Ersatzmitglied von den Richterräten der Finanzgerichtsbarkeit aus dem Kreis ihrer Mitglieder geheim und unmittelbar gewählt. Für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder gilt § 89 Absatz 2 Satz 1. Die Gremien beschließen jeweils die Einzelheiten des Wahlverfahrens und beauftragen ein Mitglied mit der Durchführung der Wahl. Die Vorsitzenden der Bezirksrichterräte haben dem Vorsitzenden des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats der vorangehenden Wahlperiode die neu gewählten Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats unverzüglich nach deren Wahl mitzuteilen. Spätestens drei Wochen nach Zugang aller Mitteilungen beruft dieser die neu gewählten Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein und leitet die Sitzung, bis der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Im Übrigen gelten für Wahl und Amtszeit des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Geschäftsführung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorsitzende alle Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen kann, wenn nicht im Einzelfall ein Mitglied dem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren widerspricht. Ausgenommen bei Wahlen haben bei der Beschlussfassung innerhalb des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats die vier Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit jeweils doppeltes und die vier Mitglieder der anderen Gerichtsbarkeiten jeweils einfaches Stimmgewicht. Für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder gilt § 89 Absatz 2 Satz 2. Jedes Mitglied kann seine in der Beratung vertretene ab weichende Meinung zu der Beschlussfassung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats in einem Sondervotum niederlegen. Das Sondervotum ist der obersten Dienstbehörde bekanntzugeben, wenn das Vorbetreffende Mitglied dies bei dem Vorsitzenden des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats beantragt.