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§ 24a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 24a LRiStAG – Verfahren bei Nichteinigung

(1) Kommt in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Einigung nicht zustande, so kann das Gericht oder der Richterrat die Angelegenheit binnen drei Wochen dem übergeordneten Obergericht, bei dem ein Bezirksrichterrat besteht, vorlegen. Legt das Gericht die Angelegenheit dem übergeordneten Obergericht vor, so teilt es dies dem Richterrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Das übergeordnete Obergericht hat die Angelegenheit dem bei ihm gebildeten Bezirksrichterrat innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. § 24 Absätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich zwischen dem übergeordneten Obergericht und dem bei ihm bestehenden Bezirksrichterrat keine Einigung, so kann jede Seite die zuständige Einigungsstelle anrufen. Das Recht zur Anrufung der Einigungsstelle besteht auch, wenn sich in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein bei einem Obergericht bestehender Richterrat und das jeweilige Obergericht nicht einigen können.

(4) In den Fällen des § 23a Absatz 1 entscheidet die Einigungsstelle endgültig. Der zuständige Minister ist befugt, den Beschluss der Einigungsstelle ganz oder teilweise aufzuheben und endgültig zu entscheiden, wenn der Beschluss gegen geltendes Recht verstößt oder durch ihn der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird; im Übrigen ist der Beschluss bindend.

(5) In den Fällen des § 23a Absatz 2 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung des Obergerichts anschließt, eine Empfehlung an dieses. Das Obergericht entscheidet sodann endgültig. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.