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§ 24 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 24 LRiStAG – Verfahren der Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung.

(3) Der Richterrat kann verlangen, dass das Gericht die beabsichtigte Maßnahme begründet.

(4) Der Beschluss des Richterrats über die beantragte Zustimmung ist dem Gericht innerhalb von drei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann das Gericht diese Frist auf eine Woche abkürzen. Richterrat und Gericht können für die Dauer der Amtszeit des Richterrats abweichende Fristen vereinbaren.

(5) Das Gericht kann die Fristen im Einzelfall verlängern oder in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Richterrat abkürzen.

(6) Der Richterrat kann bei dem Gericht im Einzelfall eine längere Frist beantragen. Dabei ist die Dauer der Fristverlängerung zu benennen und ihre Erforderlichkeit zu begründen. Soweit keine andere Frist bewilligt wird, verlängert sich die Frist um drei Arbeitstage. Entscheidet das Gericht nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang über den Antrag, gilt die Fristverlängerung im beantragten Umfang als bewilligt. Der Antrag kann nicht wiederholt werden.

(7) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einzelne Richter ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat das Gericht diesen Richtern Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(8) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, mit Ausnahme der in § 23a Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 und 14 genannten Maßnahmen, schriftlich bei dem Gericht beantragen; der Antrag ist zu begründen. Das Gericht soll innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen Zwischenbescheid erteilen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(9) Das Gericht kann bei Maßnahmen, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.