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§ 23 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 23 LRiStAG – Beteiligungsgrundsätze

(1) Gericht und Richterrat arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.

(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalaktendaten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Richters und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Richtervertretung eingesehen werden.

(3) Gericht und Richterrat sollen regelmäßig zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten.

(4) Im Übrigen gelten für die Zusammenarbeit zwischen Gericht und Richterrat und die allgemeinen Aufgaben des Richterrats die §§ 69 und 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.