§ 18 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines
§ 18 LRiStAG – Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, darf während der Dauer der Untersagung seine Tätigkeit in der Richtervertretung nicht ausüben.