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§ 14 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRiStAG – Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter

Bei ehrenamtlichen Richtern gilt § 80 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ein von dem Richter erlittener Körperschaden die Ersatzleistung nach § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nicht ausschließt. An die Stelle des Dienstvorgesetzten (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes) tritt der Präsident des Gerichts. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Finanzministerium.