§ 94 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit
§ 94 LRiG – Richter kraft Auftrags
(1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter auf Probe gelten auch für Richter kraft Auftrags.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einer Disziplinarklage gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.