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§ 93 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 93 LRiG – Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für die Disziplinarklage die folgenden besonderen Vorschriften:

  1. 1.

    1Für Dienstvergehen, die er nur in seinem Amt als Beamter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte. 2Die vorläufige Dienstenthebung durch die oberste Dienstbehörde erstreckt sich in diesem Falle nicht auf das Richteramt. 3Über die vorläufige Dienstenthebung in dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Richteramt zuständigen obersten Dienstbehörde in einem besonderen Verfahren durch Beschluss.

  2. 2.

    Für sonstige Dienstvergehen sind die für Richter geltenden Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Richterdienstgerichte anzuwenden.