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§ 91 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 91 LRiG – Durchführung von Ermittlungen, Pfleger und Bevollmächtigter

(1) Mit den Ermittlungen zur Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter kann nur ein Richter beauftragt werden.

(2) 1In Verfahren gegen Richter kann nur ein Richter zum Betreuer oder Pfleger bestellt werden. 2Bevollmächtigter oder Beistand kann auch ein Richter oder Richter im Ruhestand sein.

(3) 1In Verfahren gegen Staatsanwälte kann nur ein Staatsanwalt oder Richter zum Betreuer oder Pfleger bestellt werden. 2Bevollmächtigter oder Beistand kann auch ein Richter, Richter im Ruhestand, Staatsanwalt oder Staatsanwalt im Ruhestand sein.