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§ 88 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 88 LRiG – Mitwirkung von Staatsanwälten

(1) 1In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte treten an die Stelle der richterlichen nichtständigen Beisitzer auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte als nichtständige Beisitzer. 2Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt sie als ehrenamtliche Richter auf drei Jahre. 3Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung unterbreiten. 4Die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die Staatsanwälte herangezogen werden.

(3) § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 83 und 84 gelten für die Staatsanwälte entsprechend.