§ 83 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit
§ 83 LRiG – Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes untersagt ist, darf während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.