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§ 74 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 74 LRiG – Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen

1In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn

  1. 1.

    der Präsidialrat nicht fristgemäß Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat,

  2. 2.

    die mündliche Erörterung nach § 73 Abs. 1 oder die Verhandlung vor der Einigungsstelle zu einer Einigung zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat geführt hat,

  3. 3.

    die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle entspricht oder

  4. 4.

    in den Fällen des § 73 Abs. 5 der Ministerpräsident der Maßnahme zugestimmt hat.

2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig ist. 3Ihm sind auch die Stellungnahme des Präsidialrats und der Beschluss der Einigungsstelle vorzulegen.