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§ 72 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 72 LRiG – Stellungnahme des Präsidialrats

(1) 1Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme ab. 2Die oberste Dienstbehörde und der Präsidialrat können im Einzelfall eine andere Frist einvernehmlich bestimmen. 3Die jeweilige Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach § 69 bei dem Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen.

(2) 1In den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des zur Ernennung vorgesehenen Bewerbers Stellung. 2Er kann auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen und einen von ihnen vorschlagen.

(3) Für die Stellungnahme des Präsidialrates in den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 4 und 7 gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(4) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme des Präsidialrats dem Richter oder Bewerber mit, soweit dieser davon betroffen wird.

(5) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung in den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 jedoch nur dann, wenn der Richter oder der Bewerber es beantragt.