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§ 62 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 62 LRiG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

1Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht der Gerichtsbarkeit, für die der Präsidialrat zu bilden ist, hauptamtlich tätig sind. 2Wählbar als Vorsitzender des Präsidialrats sind die wahlberechtigten Präsidenten und als weitere Präsidialratsmitglieder die Wahlberechtigten, die im Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Land Sachsen-Anhalt stehen.