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§ 6 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRiG – Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt ein vor dem 1. Januar 1964 geborener Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit zu folgendem Zeitpunkt in den Ruhestand:

Geburtsjahrmit Ende des Monats der Vollendung
 des Lebensjahresund zusätzlicher Monate
bis einschließlich 195365.0
195465.2
195565.4
195665.6
195765.8
195865.10
195966.0
196066.2
196166.4
196266.6
196366.9

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) 1Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.

    mindestens das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.