§ 57 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte
§ 57 LRiG – Verfahren der Mitbestimmung
1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung. 2§ 56 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, jedoch entscheidet anstelle des für Justiz zuständigen Ministers oder seines Vertreters die Einigungsstelle.