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§ 51 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 51 LRiG – Wahl der Gesamtrichterräte

(1) Für die Wahl der Gesamtrichterräte gelten die §§ 47 bis 49 entsprechend.

(2) 1Werden die Richterräte und die Gesamtrichterräte gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahl der Gesamtrichterräte im Auftrag des Gesamtwahlvorstandes durch. 2Anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Richterräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Vorstände der Gerichte die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Gesamtrichterräte.