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§ 50 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 50 LRiG – Besondere Wahlvorschriften

(1) 1Besteht der zu wählende Richterrat aus einem Richter, so beruft der Präsident oder aufsichtführende Richter eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. 2Ort und Zeit der Versammlung sowie deren Gegenstand sind den wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(2) 1Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter geleitet. 2Sie bestellt einen Wahlvorstand und beschließt die Einzelheiten des Wahlverfahrens. 3Der Wahlvorstand führt die Wahl in dieser Versammlung durch. 4Die Versammlung kann beschließen, dass die Wahl in einer sogleich anzuberaumenden weiteren Versammlung der wahlberechtigten Richter durchzuführen ist.

(3) 1Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Diese muss den Wahlvorstand, die weiteren gefassten Beschlüsse und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. 3Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, wenn eine Wahl durchgeführt worden ist, auch vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.

(4) In den Fällen, in denen eine vorzeitige Neuwahl erforderlich ist, ist die Versammlung der wahlberechtigten Richter unverzüglich, im Übrigen auf einen Zeitpunkt spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats einzuberufen.