§ 43 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 43 LRiG – Kosten
(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt das Land, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und der Aufgaben der Richtervertretungen notwendig sind.
(2) Die Justizverwaltung stellt den Richtervertretungen Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Tätigkeit der Einigungsstelle entsprechend.