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§ 43 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 43 LRiG – Kosten

(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt das Land, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und der Aufgaben der Richtervertretungen notwendig sind.

(2) Die Justizverwaltung stellt den Richtervertretungen Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Tätigkeit der Einigungsstelle entsprechend.