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§ 32 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 32 LRiG – Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) 1Dienstfähige Richter und Richter, deren Dienst gemäß § 31 herabgesetzt wurde, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit, einer drohenden begrenzten Dienstfähigkeit oder einer drohenden Verminderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit zu unterziehen. 2Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden oder deren Dienst gemäß § 31 herabgesetzt wurde, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder Erhöhung der begrenzten Dienstfähigkeit zu unterziehen. 3Die oberste Dienstbehörde kann entsprechende Weisungen erteilen. 4Mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Herabsetzung des Dienstes soll der jeweilige Richter auf die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 hingewiesen werden, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Richterverhältnis oder eine Erhöhung der Dienstfähigkeit nicht in Betracht. 5Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Dienstherr, wenn sie aufgrund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 vom Dienstherrn entweder angeordnet oder zuvor genehmigt wurden. 6Richtern, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, ist für die Dauer einer vom Dienstherrn angeordneten oder zuvor genehmigten Rehabilitationsmaßnahme Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) 1Der Dienstherr überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit in regelmäßigen Abständen, spätestens rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Absatz 4. 2Dazu ist der Richter verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde ärztlich untersuchen und entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 1 auch beobachten zu lassen. 3Keiner Überprüfung bedarf es, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine erneute Berufung in das Richterverhältnis nach dem ärztlichen Gutachten nicht in Betracht kommt.

(3) 1Ist die Dienstfähigkeit eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Richters nach einem ärztlichen Gutachten wiederhergestellt und beantragt er seine erneute Berufung in das Richterverhältnis, muss die oberste Dienstbehörde diesem Antrag unter Übertragung seines früheren oder mit seiner Zustimmung eines anderen Amtes entsprechen, wenn

  1. 1.

    seit seiner Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind und

  2. 2.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2Sind seit seiner Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre vergangen, kann dem Antrag des Richters entsprochen werden.

(4) Ist die Dienstfähigkeit eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Richters nach einem ärztlichen Gutachten wiederhergestellt und beantragt er nicht seine erneute Berufung in das Richterverhältnis, ist der Richter verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Richterverhältnis durch die oberste Dienstbehörde Folge zu leisten, wenn

  1. 1.

    ihm sein früheres Amt übertragen werden soll,

  2. 2.

    zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes wieder genügt, und

  3. 3.

    seit der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(5) 1Dem früheren Amt gemäß den Absätzen 3 und 4 steht ein anderes Richteramt gleich, das aus den in § 31 oder § 32 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes genannten Gründen übertragen werden soll. 2Beruht die Übertragung des anderen Richteramtes auf den in § 31 des Deutschen Richtergesetzes genannten Gründen und stimmt der Richter der Übertragung dieses Amtes nicht zu, ist § 95 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c auch in den Fällen, in denen die Dienstfähigkeit des Richters nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a nach einem ärztlichen Gutachten lediglich begrenzt wiederhergestellt ist.

(7) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Richterverhältnis als fortgesetzt.

(8) 1Ist die Dienstfähigkeit eines Richters, dessen Dienst gemäß § 31 wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt worden ist, nach einem ärztlichen Gutachten wieder vollständig hergestellt, ist die Herabsetzung des Dienstes aufzuheben. 2Hat sich nach einem ärztlichen Gutachten die Dienstfähigkeit eines begrenzt dienstfähigen Richters erhöht, ohne dass er wieder vollständig dienstfähig wird, ist die Herabsetzung des Dienstes anzupassen.