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§ 23 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 23 LRiG – Anzeigepflicht nach Beendigung des Richterverhältnisses

(1) 1Richter im Ruhestand und frühere Richter mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes vor ihrer Aufnahme der letzten obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn sie mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Richterverhältnisses in Zusammenhang steht und dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. 2Bei Richtern, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, endet die Anzeigepflicht nach Satz 1 mit Ablauf des dritten, im Übrigen mit Ablauf des fünften Jahres nach Beendigung des Richterverhältnisses.

(2) 1Ist zu besorgen, dass durch die Ausübung der Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, ist diese durch die oberste Dienstbehörde für die gesamte Dauer der Anzeigepflicht zu untersagen. 2Die Untersagung ist schriftlich zu begründen. 3Liegen in Ausnahmefällen die Voraussetzungen für die Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, ist sie nur für diesen auszusprechen.