§ 2 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 LRiG – Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter. 2Es gilt auch für ehrenamtliche Richter sowie für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts bleibt unberührt.