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§ 2 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 2 LRiG – Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter. 2Es gilt auch für ehrenamtliche Richter sowie für Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts bleibt unberührt.