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§ 19 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 19 LRiG – Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung und Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten

(1) 1Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Genehmigung erfordert hätten. 2Der Widerruf ist schriftlich zu begründen.

(2) Wird eine Genehmigung widerrufen, soll dem Richter eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, wenn die Gründe für den Widerruf dem nicht entgegenstehen und soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

(3) 1Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 durch die oberste Dienstbehörde zu untersagen. 2Die Untersagung ist schriftlich zu begründen. 3Schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten dürfen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 nur untersagt werden, soweit die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.