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§ 101b LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 101b LRiG – Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften

Nach § 10 Abs. 3 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung abgegebene Erklärungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes gegenstandslos.