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§ 72 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 3. Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 72 LRiG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.

(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann außer den in § 5 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Stufen im Sinne des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes und Einstufung in eine niedrigere Stufe im Sinne des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.