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§ 5 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRHG – Ernennung der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und der übrigen Mitarbeiter

(1) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Sie müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Der Präsident hat vor Einreichung seines Vorschlages den Senat zu hören.

(2) Die übrigen Beamten des Landesrechnungshofes ernennt der Präsident. Für Mitarbeiter, die nicht Beamte sind, gilt Satz 1 entsprechend.