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§ 4 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRHG – Wahl und Ernennung

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. Die Landesregierung ernennt die Gewählten und beruft sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) Die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags ernannt. Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein. Zu dem Vorschlag für die Ernennung weiterer Mitglieder hat die Präsidentin oder der Präsident den Senat zu hören. Die Stellungnahme des Senats ist dem Vorschlag beizufügen.