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§ 10 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 LRHG – Mitglied kraft Auftrags

Ist die Stelle eines weiteren Mitglieds nicht besetzt oder ist es an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig gehindert oder wird das dienstälteste Mitglied nach § 9 Abs. 4 und 5 nicht nur vorübergehend in Anspruch genommen, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Prüfungsbeamtin oder einen Prüfungsbeamten vorübergehend mit der Wahrnehmung der Geschäfte des verhinderten Mitglieds beauftragen. Für die Dauer der Beauftragung hat die Beauftragte oder der Beauftragte die Stellung eines Mitglieds. §§ 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.