§ 1 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 LRHG – Stellung und Sitz
(1) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Hildesheim.