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§ 5 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRHG – Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit. Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten endet spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarverfahren gelten entsprechend.

(2) In Disziplinarsachen, auch des Präsidenten und der Mitglieder im Ruhestand, und in Prüfungsverfahren nach dem Brandenburgischen Richtergesetz entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Brandenburgischen Richtergesetzes anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten des Landesrechnungshofes der Präsident des Landtages aus. Die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichtes sollen Mitglieder des Landesrechnungshofes sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre nach einer Vorschlagsliste, die das für die jährliche Geschäftsverteilung zuständige Gremium des Landesrechnungshofes aufstellt. Der Präsident und der Vizepräsident des Landesrechnungshofes können nicht vorgeschlagen werden. Für die Heranziehung der nichtständigen Beisitzer gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Richtergesetzes entsprechend. Der nichtständige Beisitzer hat vor der ersten Entscheidung, an der er mitwirkt, den Richtereid zu leisten. Ist durch die Verhinderung des nichtständigen Beisitzers aus dem Kreis der Mitglieder des Landesrechnungshofes die Vorschlagsliste erschöpft, so sind nichtständige Beisitzer aus der Vorschlagsliste heranzuziehen, die das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund des § 68 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes aufzustellen hat.