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§ 7 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRHG

(1) Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die der Senat beschließt.

(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Landtags.