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§ 4 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LRHG

(1) Der Landesrechnungshof wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten vertreten. Der Präsident leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Der Präsident darf für den sachlichen Inhalt der Entscheidungen des Landesrechnungshofs keine Weisungen erteilen.