Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LRHG

(1) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Auf sie sind die für Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

(2) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein; das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt sie für die Dauer von drei Jahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Senat des Landesrechnungshofs aufstellt. Im Übrigen sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden. Das Antragsrecht nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes übt hinsichtlich des Präsidenten des Landesrechnungshofs der Präsident des Landtages aus. Gegen ein Urteil im Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofs betrifft, ist die Revision nach den Vorschriften zulässig, die für Richter im Landesdienst gelten.