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§ 1 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 632.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRHG

(1) Für das Land Sachsen-Anhalt wird ein Landesrechnungshof errichtet. Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Dessau.

(2) Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.