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§ 1 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRHG – Stellung und Sitz

(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbstständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.