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§ 23 LPrG
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPrG,NW
Gliederungs-Nr.: 2250
Normtyp: Gesetz

§ 23 LPrG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,

  2. 2.

    als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen § 10 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt,

  3. 3.

    gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.