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§ 21 LPrG
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPrG,NW
Gliederungs-Nr.: 2250
Normtyp: Gesetz

§ 21 LPrG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger

vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Kann die durch das Druckwerk begangene rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden, so setzt die Verfolgung des Vergehens nach Satz 1 voraus, dass der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.