§ 3 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 3 LPressG – Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.