Gesetze

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§ 26 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPressG
Gliederungs-Nr.: 2270
Normtyp: Gesetz

§ 26 LPressG – Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1964 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft hier nicht wiedergegeben.