§ 2 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 2 LPressG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.