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§ 4 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,ST
Gliederungs-Nr.: 2250.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPresseG – Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.

    durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

  2. 2.

    ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

  3. 3.

    sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder

  4. 4.

    ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.