§ 13 LPresseG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 13 LPresseG – Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.