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§ 40 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 9: – Ergänzende Vorschriften

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 40 LPlG – Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen

  2. 2.

    die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Bedeutung und Form der Planzeichen,

  3. 3.

    das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes,

  4. 4.

    den Anwendungsbereich sowie den Kreis der Beteiligten für ein Raumordnungsverfahren.

Die Rechtsverordnungen werden im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.