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§ 32 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 7: – Raumordnungsverfahren

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 32 LPlG – Raumordnungsverfahren

(1) Zuständige Behörde für das Raumordnungsverfahren ist die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen beschränkt werden.

(2) Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes erörtert werden. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden.

(3) Die raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereitgehalten und ist in das Internet einzustellen, in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben bekannt zu machen, bei welcher Stelle die raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Ändern sich die für die raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens oder eines Vorhabenabschnittes begonnen worden ist. Die raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.

(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und für die Prüfung gemäß § 15 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes Gebühren. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühren sind die Herstellungskosten, bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen die Länge des Trassenkorridors des dem Raumordnungsverfahren zugrundeliegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.