§ 25 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 6: – Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne
§ 25 LPlG – Braunkohlenplangebiet
Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird.