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§ 22 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 5: – Braunkohlenausschuss

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 22 LPlG – Beratende Mitglieder

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  • der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung),
  • des Landesbetriebes Wald und Holz NRW
  • des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -,
  • des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
  • des Erftverbandes,
  • des Bergbautreibenden,
  • des Landschaftsverbandes Rheinland,
  • des Landesbetriebes Straßenbau,
  • der kommunalen Gleichstellungsstellen

nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.